Dann zur Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH): hier mache ich es diesmal so, wie ich es mit manchen Mails mache: ich schreibe in das Mail an mich meine Antworten. Ein- zweimal geht das und fördert die Übersicht, eine längere Korrespondenz wird mit dieser Methode leider unlesbar. Meine Beiträge innerhalb des Mails der RTR-GmbH sind eingerückt und beginnen mit meinem Namen in rot.
Sehr geehrter Herr Mag. Rüdisser,
im Auftrag der Geschäftsführung der RTR-GmbH erlauben wir uns zu Ihrem E-Mail vom 28. Februar 2014 wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäß § 25 Abs 1 TKG 2003 haben Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Diese sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
§ 25 Abs 4 regelt dabei den Mindestinhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wozu auch die von Ihnen erwähnte "vertraglich zugesicherte Dienstqualität" der angebotenen Dienste zählt. Entgegen Ihrer Ansicht fällt bei einem mobilen Internetzugang die Angabe einer Mindestgeschwindigkeit nicht unter die vertraglich zugesicherte Dienstqualität, insbesondere da die Datenübertragungsrate von verschiedenen Faktoren wie Standort, Endgerät und Netzauslastung abhängt.
Diese Faktoren sind dem Betreiber bei Vertragsabschluss gerade nicht bekannt, da mobile Internetzugänge nicht nur an einem bestimmten Standort genützt werden können und es besonders darauf ankommt, wie viele Teilnehmer sich gleichzeitig eine Sendestation teilen, wodurch sich Auswirkungen auf die zur Verfügung stehende Bandbreite ergeben können.
Heinz Rüdisser: einerseits scheint die Entwicklung an der RTR-GmbH etwas vorbeigegangen zu sein. Es gibt „neuerdings“ eben neben den „klassischen“ mobilen Internetzugängen, von denen hier (RTR-GmbH) geredet wird (Stick am Laptop oder Tablet) auch mobile Internetzugänge, die nicht nur meines Erachtens als stationäre Internetzugänge zu betrachten sind. Sonst wäre ja, nebenbei bemerkt, auch die eigene (von A1 übernommene) Argumentation der RTR bezüglich des Standortes völlig irrelevant - dafür musste ich sogar Unterlagen nachreichen, die dann aber beim "Urteil" der RTR-GmbH nicht einmal ignoriert wurden. :( Abgesehen davon, dass das Gerät weder Akku noch Batterie noch Stromversorgung über USB hat….
Zur Aufklärung für die Fachleute der RTR-GmbH: Bilder und technische Beschreibungen des (von mir vereinfachend Modem genannten) Gerätes, welches zu so einem Vertrag gehört.
Zuerst einmal ein Bild des Geräteherstellers, da auf A1.net dies nicht so aussagekräftig dargestellt wird:
Man bermerke: zur kabellosen Heimvernetzung (wahrscheinlich, weil nicht einmal alle Rucksäcke Platz für das Gerät bieten).
Nun das, was A1 zu diesem Gerät zu sagen hat (aktuell am 10.3.2014):
Nun zu "Technische Details" auf A1.net:
Unter Kundenbewertung führt uns jemand auf die richtige Spur!
Ist also nach der Meinung von Esta0004 ein Router! Klassisches Gerät um mit dem Handy mobil zu telefonieren!?!? :(
Kurz abschweifen zu dem, was A1 unter Kundensupport versteht:
Extrem frustrierend, auch wenn man so ähnliche Sachen bei Microsft findet (nach vergeblichen automatischen Versuchen zu helfen - die A1 gar nicht unternimmt): einen Freund fragen.
Ich hab dann aber noch etwas gefunden für die Damen und Herren der RTR-GmbH, diesmal soagr von A1:
Dies sagt MIR ganz eindeutig: das ist nicht wirklich für den mobilen Einsatz gedacht! Ich bin aber auch Anfänger und erst seit 1970 (Studium) bzw. 1973 (Beruf) mit EDV (IT) beschäftigt.
Andrerseits ist daher A1 alles, bis auf das Wetter an den einzelnen Tagen hoffentlich bekannt: Standort (sicher), theoretisch maximale und durchschnittliche Netzauslastung (wenn nicht – dies sollte im 21. Jahrhundert selbstverständlich sein), Endgerät (wurde von A1 sehr teuer verkauft und an den richtigen Standort geliefert) und Tarif - dies könnte schwierig eruierbar werden! :(.
Zu guter Letzt eine Seite zu dem Gerät beim Hersteller (da könnte A1 ja fragen, ob sie abschreiben fürfen):
In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auf unser ausführliches Schreiben vom 20. Jänner 2014, mit welchem das von Ihnen angestrengte Schlichtungsverfahren nach § 122 TKG 2003 beendet wurde, verweisen.
Hinsichtlich der von Ihnen auf Ihrer Website geäußerten Ansicht, dass die AGB der Betreiber von der RTR-GmbH "genehmigt" werden, dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass nicht der RTR-GmbH, sondern der Telekom-Control-Kommission (TKK) gemäß § 117 Z3 TKG 2003 die Aufgabe übertragen wurde, das Widerspruchsrecht gemäß § 25 TKG 2003 auszuüben.
Heinz Rüdisser: Dies ist eine (mit einem milden Ausdruck gesagt) reine Verarschung eines Steuerzahlers!
Im Internet findet man natürlich auch die Wahrheit hinter diesen Paragraphensalat, mit dem mir die RTR-GmbH ihre Unzuständigkeit darlegen will:
Nun in den eigenen Worten auf der Homepage der RTR-GmbH:
Genauso steht wörtlich (unter anderem) auf der Homepage der RTR-GmbH: Die RTR-GmbH fungiert im Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsstelle der TKK.
Das Schlichtungsverfahren nach § 122 TKG 2003 wird hingegen von der RTR-GmbH geführt. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darüber informieren, dass die TKK den angezeigten AGB und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen widersprechen kann, wenn diese nicht mit dem TKG 2003, den auf Grund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG übereinstimmen.
Eine Liste der angezeigten AGB und Entgeltbestimmungen finden Sie unter https://www.rtr.at/de/tk/AGB_und_Entgelte.
Heinz Rüdisser: sehr geehrte Damen und Herren vom RTR-Team (siehe unten – natürlich ohne Namen): da sollten Sie sich mit dem Ministerium in Verbindung setzen, welches ganz offensichtlich andere Auskünfte (und dies mit Namen und Anschrift des Auskunftgebenden!) gibt.
Das Ministerium schreibt unmissverständlich:
"Betreiber von Kommunikationsdiensten haben gemäß § 25 TKG 2003 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden. Diese AGB sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. AGB haben auch Informationen über die vertraglich zugesicherte Dienstequalität zu enthalten. Die Regulierungsbehörde kann den angezeigten AGB bei Nichtübereinstimmung mit dem TKG oder wesentlichen Verbraucherschutzbestimmungen des ABGB und KSchG (z.B. Transparenzbestimmungen) widersprechen. Daraus ergibt sich, dass AGB jedenfalls immer von der Regulierungsbehörde geprüft werden."
Dass das "Kleingedruckte" von A1: "Die erreichbare Geschwindigkeit kann nicht zugesichert werden und ist von zahlreichen Faktoren, wie Standort, Endgerät, Tarif, Netzauslastung etc. abhängig" keine vertraglich zugesicherte Dienstequalität ist, scheint zumindest mir logisch.
Inwieweit diese Vorgangsweise den wesentlichen Verbraucherschutzbestimmungen des ABGB und KSchG entspricht, mögen Juristen oder Juristinnen beurteilen – für mich war es Zeit meines Lebens nie möglich, eine bestimmte (definierte) Leistung groß anzubieten und nicht einmal eine Mindestleistung zu garantieren! A1 bietet bis zu… an, verrechnet aber unabhängig von der erbrachten Leistung immer das Maximalentgelt. Ich kenne wirklich keine Branche, in der dies geht und wo noch dazu eine 100%-Tochter der Republik Österreich dieser Vorgangsweise Rechtmäßigkeit bescheinigt. Auf die Spitzfindigkeit, wer da in wessen Auftrag was prüft und genehmigt bin ich nicht bereit, einzugehen. Wo immer man schaut – es ist der Staat (die Republik Österreich) dahinter und
„Wir sind das Volk“, der Souverän!
Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Drosselung kann - unter nochmaligem Verweis auf unser abschließendes Schreiben vom 20. Jänner 2014 - ergänzend festgehalten werden, dass die Drosselung nach Verbrauch der vertraglich vereinbarten 20 GB eine Produkteigenschaft darstellt, welche von Ihnen bei Vertragsabschluss akzeptiert worden ist. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Drosselung marktüblich ist, sind uns keine (EU-)Vorschriften bekannt, die einer solchen Drosselung entgegenstehen würden.
Heinz Rüdisser: ich habe weder behauptet, dass es gesetzwidrig ist, noch, dass ich es nicht unterschrieben habe (wenn auch, ohne es zu sehen auf der Seite, wo "unlimitiert stand)! Ich habe aber sehr wohl einiges an Beweismaterial geliefert, dass diese Dinge europaweit in Diskussion sind, es in anderen Ländern schon entsprechende OGH-Entscheidungen gibt…..
Ich wurde einmal dafür verurteilt, dass ich einen Bruttopreis gleich groß wie den Nettopreis angezeigt habe – unlauterer Wettbewerb (und geltende Rechtslage)! – A1 schrieb (wenigstens dies ist geändert) früher sehr groß "unlimitiert" und sehr klein die Limitierung!
Wir können Ihnen daher lediglich empfehlen, ein Produkt zu nehmen, welches Ihrem Nutzungsverhalten besser entspricht.
Heinz Rüdisser: wenn ich etwas hasse, dann sind das Menschen, die anonym im Namen einer Behörde (oder was weiß ich) berechtigte Anliegen derer, die sie zu schützen hätten, mit Zynismus lächerlich zu machen versuchen. Die RTR-GmbH hat dafür zu sorgen, dass alle Provider die Regeln einhalten und hat auch nicht solche „rotzfrechen“ Antworten zu geben.
Abgesehen davon zahle ich A1 schon länger h.c. (humoris causa) aus rechtlichen Gründen und bin zufriedener Kunde eines anderen Providers.
Seien Sie doch in Zukunft etwas ehrlicher und verwenden Sie dieses Bild:
Mit freundlichen Grüßen
Ihr RTR-Team
Abschließend von mir nur eines der vielen Statements aus Brüssel (die vielen der hier Kritisierten ggf. bekannt sind, denn zu Konferenzen reisen ist unterhaltsam und die Spesen nimmt man auch ganz gerne):
Neelie Kroes, die EU-Kommissarin für Digitale Agenda schreibt genau gegen das, was mir die Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (RTR-GmbH) "empfiehlt".
"Millionen von Europärn bezahlen zu viel und müssen außerdem mit gebremsten oder blockierten Diensten kämpfen".
Dies ist zwar nicht "getschändert" :) - in Österreich gehen auch Europäerinnen ins Internet - aber genau das, was verhindern könnte, dass Europa immer mehr ins Hintertreffen gerät!