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Hinsichtlich Künstlervermittlung/Künstleragentur ist folgendes grundsätzlich zu unterscheiden:
Dies ist ein bewilligungspflichtiges Gewerbe. Ein Dienstvertrag, der mit dieser Gewerbeberechtigung vermittelt werden darf, liegt immer dann vor, wenn der Künstler unselbständig tätig ist, d.h., beim jeweiligen Auftraggeber in den Betrieb eingegliedert arbeitet, dort sozialversichert wird (kranken-, pensions-, unfall-, arbeitslosenversichert), wenn der Dienstgeber ihm die Lohnsteuer abzieht usw. Mehr....