Euch kann ich´s ja sagen – nichts, aber schon absolut überhaupt gar nichts ist mir heiliger.. Wie kann ich dem Pferd gerecht werden? - fragt sich Daniela Kummer.
Für alle Handlungen im geschäftlichen Verkehr gilt seit Ende letzten Jahres die neue UWG-Novelle. Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken müssen Unternehmer in der Werbung neue Informationspflichten beachten, vor allem gegenüber Verbrauchern.
Laut dem neu gestalteten § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen alle Informationen, die der Empfänger benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, enthalten sein. Weiters gelten Neuerungen für die Klagbarkeit von Produktpiraterie beziehungsweise Plagiaten nach UWG. Voraussetzung dafür ist, dass diese Plagiate irreführend sind. Die Vermarktung eines Produkts gilt als irreführend, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Kennzeichen eines Mitbewerbers besteht. Bisher konnten solche Verstöße nur vom Inhaber der Marke bzw. des sonstigen Kennzeichens verfolgt werden. Damit die Mitglieder der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Niederösterreich nicht Gefahr laufen, in diese „Gesetzesfalle“ zu tappen, hat das Team von Werbemonitor die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Werbung muss offenkundig als Werbung erkennbar sein!
Unzulässig ist eine Ankündigung, welche den Anschein einer privaten oder amtlichen Mitteilung hervorruft. Eine als Information getarnte Werbung ist nicht erlaubt. Das gilt insbesondere für redaktionelle Inhalte. Sind diese bezahlt worden, muss das eindeutig aus dem Beitrag hervorgehen. Der Werbende muss erkennbar sein! Das ergibt sich insbesondere aus den Namensführungsvorschriften der Gewerbeordnung (§ 63 ff GewO). Die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe einer nicht kennzeichnungskräftigen E-Mail-Adresse in Inseraten ist nicht erlaubt. Es können aber Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen (wie z.B. bekannte Marken) verwendet werden, wenn diese dem Werbenden zuordenbar sind.
Der Geschäftszweck muss ersichtlich sein!
Das heißt, der Unternehmer darf nicht als Verbraucher („Privatverkauf“) oder in sonstiger Weise irreführend auftreten. Auch das Vortäuschen einer Empfehlung oder einer scheinbar objektiven Information eines Dritten ist unzulässig. Die Entgeltlichkeit darf nicht verschleiert werden! Mit den Worten „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlichen Begriffen darf nicht geworben werden, wenn doch Kosten anfallen. Eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen in der Werbung besteht nicht, für Geschäftsauslagen gilt die Preisauszeichnung allerdings sehr wohl! Preise für Verbraucher sind immer als Bruttobeträge anzugeben! Sie müssen alle Steuern sowie sonstigen Abgaben und Zuschläge enthalten. Damit ist das Herausrechnen von einzelnen Teilbeträgen unzulässig, das gilt auch dann, wenn diese extra angeführt sind. Werbung muss wesentliche Informationen enthalten! Die Werbung muss alle wesentlichen Informationen enthalten, die der angesprochene Empfänger benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Im Zweifelsfall bietet die Rechtsprechung des OGH zur „Irreführung durch Verschweigen von wichtigen Tatsachen“ dazu Anhaltspunkte und Orientierung.
Anbieterkennzeichnung im www
Als wesentliche Änderung gelten jedenfalls die Informationsanforderungen im Gemeinschaftsrecht, also insbesondere die Anbieterkennzeichnung im World Wide Web nach dem E-Commerce-Gesetz (Impressumspflicht nach § 5 E-Commerce- Gesetz) und die Informationspflichten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz). Gemäß Gemeinschaftsrecht und nach § 12 Unternehmensgesetzbuch gelten die Informationspflichten auch für Kapitalgesellschaften. Schließlich findet sich im § 24 Mediengesetz eine Impressumspflicht.
Informationspflicht bei Kaufaufforderung
Eine „Aufforderung zum Kauf“ liegt vor, wenn das Produkt und der Preis so angegeben werden, dass der Verbraucher einen Kauf tätigen kann. Im Einzelnen sind dies:
1. Die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang.
2. Name und geografische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird.
3. Der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung.
4. Gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder, wenn diese ebenfalls vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
5. Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum U mgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen.
6. Gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts.
Vorsicht:
Bei diesen wesentlichen Informationen sind die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 UWG). Es ist allerdings nicht klar, ob hier technische Beschränkungen wie z.B. bei Werbung mit SMS oder auch wirtschaftliche, wie insbesondere bei Fernseh- und Radiowerbung, gemeint sind. Eine Klärung darüber wird erst der Oberste Gerichtshof bzw. der Europäische Gerichtshof vornehmen können. Dazu können noch Verpflichtungen zu Informationen bei bestimmten Produkten in einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften, z.B. im Arznei- Lebensmittel- und Tabakbereich, kommen.
Schließlich ist aktuell eine neue Ausgabe der Wettbewerbsfibel als praxisorientierte Übersicht über das UWG erschienen, welche nicht nur auf dem letzten Stand der Rechtsprechung ist, sondern auch alle Änderungen dieser UWG-Novelle enthält. Herausgegeben von der seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwältin Marcella Prunbauer und dem Geschäftsführer des Schutzverbandes Hannes Seidelberger, kann sie aufgrund einer Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Unkostenbeitrag von € 10,- plus Versandkosten via E-Mail bestellt werden © Werbemonitor der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Niederösterreich