Weg vom Rauchen - ob Sie wollen oder nicht: Rauchen aufhören
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Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig für einen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB. (In Österreich ist die Definition des Handelsvertreters ident, wird aber in § 1 HVertrG geregelt, das aus dem ehemaligen österreichischen HGB ausgegliedert wurde)
Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist die eines Selbstständigen. Er ist ebenso selbstständiger Unternehmer wie der Anbieter, den er vertritt. Der Handelsvertreter muss keine natürliche Person sein; er kann auch in Form einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, auftreten. Ein Eintrag in das Handelsregister ist für natürliche Personen als Handelsvertreter seit 2005 nicht mehr erforderlich. Ein Handelsvertreter ist auch nicht zwingend Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), es genügt der Gewerbeschein, egal ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Der Handelsvertreter ist im Wesentlichen frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit. Diese persönliche Unabhängigkeit unterscheidet ihn vom abhängig beschäftigten Reisenden. In den vergangenen Jahrzehnten zeichnete sich - namentlich durch das Vordringen eigenständiger Marketingkonzeptionen (Handelsvertretermarketing) - zunehmend eine emanzipatorische Entwicklung hin zu größerer unternehmerischer Autonomie ab, zur Handelsvertretung als einem quasi-autonomen Vertriebssystem. Ähnlich dem Handelsunternehmen kann die als Mehrfirmenvertretung tätige Handelsvertretung für ihre Kunden ein kleines Sortiment bilden, das jedoch, anders als beim typischen Handelssortiment, wegen des Konkurrenzverbots auf komplementäre Artikel von verschiedenen vertretenen Unternehmen begrenzt sein muss.
Der Handelsvertreter kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings trotz Selbstständigkeit verpflichtet sein, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (kein Arbeitgeberanteil). Das ist dann der Fall, wenn der Handelsvertreter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und der Handelsvertreter auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Unternehmer tätig ist.
Eine dauernde Tätigkeit für nur einen Arbeitgeber wird von den Rentenversicherungsträgern dann angenommen, wenn fünf Sechstel oder mehr der Gesamteinkünfte des Handelsvertreters von einem Auftraggeber stammen.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Selbstständige als so genannter „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ eingestuft. Eine „Scheinselbstständigkeit“ scheidet bei Handelsvertretern per Gesetz aus. Die Begriffe „arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit“ und „Scheinselbstständigkeit“ wurden 1999 gesetzlich definiert.
Für Handelsvertretungen in Form eigenständiger juristischer Personen (Mietvertrieb im Callcenter-Segment, Vertriebsgesellschaften im Außendienst) besteht die Möglichkeit, die Rentenversicherungspflicht zu umgehen. Hier sind dann jedoch die einzelnen Mitarbeiter, zumeist wiederum Freischaffende im Status des Handelsvertreters, selbst für ihre Versicherung verantwortlich. Für Existenzgründer, die als arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft wurden, ist es darüber hinaus möglich, sich für die ersten drei Jahre nach Existenzgründung von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Handelsvertreter, die nicht als arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft sind, sind in keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig, können sich jedoch in allen Bereichen (auch in der gesetzlichen Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft und der Arbeitslosenversicherung) freiwillig versichern.
Im Gegensatz zum angestellten Reisenden kann der Handelsvertreter auch für mehrere Anbieter tätig werden, sofern ihm das vertraglich gestattet ist (so genannter „Mehrfirmenvertreter“). © WikipediA