Liebeskummer – Symptome, Phasen und Überwindung
In sechs österreichischen Bundesländern wurden im Jahr 2017 mehr Ehen geschlossen als im Jahr zuvor.
Der erste Teil des Textes befindet sich hier, mit einer Liste der Bandagisten in Graz und Graz Umgebung mit Kontaktdaten und Informationen.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung. Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 4. Zeugnisse gemäß den §§ 1 bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.