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Auf der Suche nach der großen Liebe entscheiden sich immer mehr Damen und Herren jeden Alters für die einfache, bequeme Variante: das Onlinedating über Singlebörsen.Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Erkundigungen eingeholt, in welchen EU-Ländern, EWR-Staaten und anderen Nachbarstaaten Österreichs
In der folgenden Aufstellung ist ersichtlich, in welchen Ländern welche Lenkberechtigungen „anerkannt“ oder „nicht anerkannt“ werden, bzw. von welchen Ländern bis dato keine Stellungnahmen vorliegen.
Daraus ist ersichtlich, dass
In den Niederlanden wird die Klasse F zwar nicht anerkannt, jedoch dürfen landwirtschaftliche Zugmaschinen in den Niederlanden unter Einhaltung des Tempolimits von 25 km/h von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ohne Lenkberechtigung gelenkt werden.
Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird aber, sobald noch weitere Stellungnahmen eingelangt sind, das Gesamtergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ehestmöglich mitteilen.
Staat | Anerkennung Krafträder 125 ccm mit LB d. Klasse B | Anerkennung der LB für die Klasse F | Anerkennung der Vorgezogenen LB für die Klasse B | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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+) wenn im jeweiligen Staat nicht ansässig ++) wenn nicht ansässig und kein dort zugelassenes KFZ
Von Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Irland werden Lenkberechtigungen für die Klasse B ähnlich wie in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen, bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr erteilt. Da aufgrund bilateraler Vereinbarung die genannten Staaten auch die österreichische vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (ab dem vollendeten 17. Lebensjahr) anerkennen, sind auch die entsprechenden Lenkberechtigungen dieser Staaten anzuerkennen, unabhängig, ob der Betreffende in Österreich seinen Hauptwohnsitz begründet oder nicht.
Da es sich bei diesen Führerscheinbesitzern nicht um Personen handelt, die die Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B absolviert haben, entfällt bei diesen Lenkern das Erfordernis der Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 9 FSG sowie die Pflicht zur Einhaltung der in § 19 Abs. 6 (i.V.m Abs. 9) genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen.